Als sichere Drittstaaten gelten Staaten, in denen Asylsuchende Schutz nach der Genfer Flüchtlingskonvention erhalten können. Welche dies im Sinne von Art. 16a GG sind, bestimmt die Bundesregierung. Aktuell zählen dazu Norwegen und die Schweiz.
Asylsuchende, die aus einem sogenannten sicheren Drittstaat nach Deutschland einreisen, können sich nach § 26a Asylgesetz nicht auf das Grundrecht auf Asyl berufen. Ihnen kann die Einreise an der Grenze verweigert werden.