In Deutschland haben theoretisch alle Menschen, welche einen Anspruch auf Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz haben, auch Anspruch auf eine medizinische Regelversorgung. Das sind neben Menschen mit einer Duldung oder Aufenthaltsgestattung auch diejenigen, die ausreisepflichtig – also ohne legalen Aufenthaltsstatus – sind. Die medizinische Versorgung nach AsylbLG ist allerdings eingeschränkt. Im Gegensatz zur Grundversorgung, die durch die gesetzlichen Krankenkassen gewährleistet wird, werden ausschließlich die Kosten für die Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzustände erstattet. Schwangere Frauen und Wöchnerinnen erhalten grundsätzlich alle vorgeschriebenen Versorgungsleistungen. Die Behandlung erfolgt entweder auf Basis eines Krankenscheins, der beim Sozialamt beantragt werden muss, oder es liegt ein so schwerer Notfall vor, dass die Krankenhäuser verpflichtet sind, sofort zu behandeln ohne auf den Krankenschein zu warten. (...)
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