Als sogenannte „sichere Herkunftsstaaten“ gelten Länder, von denen angenommen wird, „dass dort weder politische Verfolgung noch unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung oder Behandlung stattfindet“ (GG § 16a). Für Menschen, die aus diesen so kategorisierten Ländern kommen, gelten im Asylverfahren verschärfte Bedingungen. Ihre Asylanträge werden schneller bearbeitet und in der Regel abgelehnt.
Die Einteilung von bestimmten Herkunftsstaaten als „sicher“ nimmt die Bundesregierung vor. Aktuell zählen als „sichere Herkunftsstaaten“ die EU-Mitgliedsstaaten sowie Albanien, Bosnien und Herzegowina, Ghana, Kosovo, Nordmazedonien, Montenegro, Senegal und Serbien. Es wird immer wieder diskutiert, die Liste zu erweitern. Die Einteilung ist eine politische Entscheidung und wird EU-weit nicht einheitlich getroffen.