Untersuchung, Attest, verpflichtende Beratung - Politiken gegenüber Frauen, Transpersonen und Interpersonen tragen oft autoritäre Züge. Viele Gesetze sind nun freiheitlicher - doch dagegen formiert sich antifeministischer Widerstand
Dieser Beitrag ist Teil unseres Dossiers "Politik im autoritären Sog". Er enstand in Zusammenarbeit mit dem Gunda-Werner-Institut. Sie können das vollständige Dossier hier als PDF herunterladen.
Autoritäre Entwicklungen im Bereich von Geschlechter- und Familienpolitiken
- Autoritäre Syndrome und Dynamiken im Bereich der Geschlechterpolitik
- Liberalisierungen geschlechtlicher und sexueller Lebensweisen
- Autoritäre, antidemokratische Anrufungen im Bereich der Familien- und Geschlechterpolitik
- Das anti-demokratische Moment von Politiken der Liberalisierung
- Emanzipation, Demokratie und Solidarität
- Literatur
„Autoritär ist eine Gesellschaft, die ihre Mitglieder zurichtet und ihnen kaum eine Wahl lässt“, konstatieren die Forscher*innen der jüngst erschienenen Leipziger Autoritarismus-Studie und verweisen hierin auf den Zusammenhang zwischen autoritären Einstellungen der Einzelnen und autoritären Dynamiken moderner Gesellschaften (Decker 2018: 44). Insbesondere im Bereich der Familien- und Geschlechterpolitiken erleben wir seit einigen Jahren eine Flut antifeministischer, autoritärer Anrufungen des Staates von Seiten unterschiedlicher Akteur*innen: sei es die Forderung nach der Abschaffung der Gender Studies (vgl. Junge Union Baden-Württemberg 2015), das de facto Verbot [1] einer Broschüre der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BzgA) zu frühkindlicher Sexualität (vgl. ISP o.J.) oder die Proklamierung der Drei-Kind-Familie als Norm (siehe AfD, vgl. Zschunke 2016).
Überall wird ein staatliches Eingreifen in geschlechter- und familienpolitischen Bereichen gefordert – und zugleich ein an Vielfalt orientiertes Handeln offizieller Stellen skandalisiert, wie im Fall der genannten Broschüre über frühkindliche Sexualität. Überall geht es darum, einer real gelebten Vielfalt geschlechtlicher, sexueller und familialer Lebensweisen eine autoritäre Einfalt entgegenzusetzen, das Individuum in eine vorgegebene, traditionelle Geschlechterschablone zu stecken.
Jene autoritären Anrufungen rechter und extrem rechter Akteure stehen realpolitischen Entwicklungen gegenüber, die ihnen entgegen zu laufen scheinen – und mitunter Anlass zur Skandalisierung geben. Vor allem im Bereich der Familien- und Geschlechterpolitiken wurden in den vergangenen Jahren wichtige Schritte in Richtung Liberalisierung geschlechtlicher, sexueller und familialer Lebensweisen gemacht. So ist etwa die lange aufgeschobene Öffnung der Ehe für gleichgeschlechtliche Partnerschaften, die sogenannte Ehe für alle, ein klares Signal in Richtung der Wahlfreiheit gewesen.
Auch im gesellschaftlichen Diskurs zeugt die breite Empörung über die Gesetzgebung zum Schwangerschaftsabbruch und insbesondere den höchst umstrittenen Paragraphen 219a (Werbeverbot für Schwangerschaftsabbrüche) von einem (neuen) gesellschaftlichen Bewusstsein, das sich autoritären Forderungen nach einer geschlechtlichen ‚Zurichtung des Individuums’ entgegen lehnt.
Nach einer kurzen Einordnung des Begriffes des Autoritären skizziere ich relevante Beispiele geschlechter- und familienpolitischer Liberalisierungen der vergangenen Jahre. In Abgrenzung dazu werden widersprüchliche, teils gegenläufige Forderungen rechter und extrem rechter Akteure beschrieben, die ich im Bereich des Autoritären verorte. Neben migrationspolitischen Themen sind es auffallend häufig geschlechter- und familienpolitische Themen, mit denen Vertreter*innen autoritärer Politiken an staatliches Handeln appellieren – und gesellschaftliche Debatten zu beeinflussen versuchen.
Während der Gegenentwurf zum Autoritären in der Literatur aktuell als die Demokratie beschrieben wird, möchte ich dagegen diskutieren, inwieweit geschlechter- und familienpolitische Entwürfe der vergangenen Jahre autoritären Dynamiken nur scheinbar zuwider laufen, aber mitunter einen Boden für diese bereiten. Hierfür beziehe ich mich u.a. auf Arbeiten Nancy Frasers zum von ihr prognostizierten „Ende des progressiven Neoliberalismus“ (Fraser 2017). Abschließend skizziere ich Herausforderungen für Politiken der Liberalisierung geschlechtlicher und sexueller Lebensweisen, die nicht in die Falle tappen, einer zunehmenden Autoritarisierung den Boden zu bereiten – sondern viel mehr eine radikale Demokratisierung der Gesellschaft im Blick haben. (↑ nach oben)
Autoritäre Syndrome und Dynamiken im Bereich der Geschlechterpolitik
Als autoritär werden hier all jene Politiken diskutiert, die das Allgemeine über das Wohl des Individuums stellen und insbesondere im Bereich der Geschlechterpolitiken auf die geschlechtliche und nicht selten körperliche Zurichtung des Individuums zugunsten einer rigiden (Geschlechter-)Norm setzen. Das schränkt die Freiheit der Einzelnen ein, über ihr Privatleben oder sogar ihre Körper selbst zu bestimmen. Autoritäre Geschlechterpolitiken sind häufig entmündigend, weil sie der Gemeinschaft mehr Kompetenzen über höchstpersönliche Lebensentscheidungen zusprechen als den Betroffenen.
In ihrer aktuellen Erhebung charakterisiert die Forscher*innengruppe um Elmar Brähler und Oliver Decker von der Universität Leipzig den Autoritarismus bzw. autoritäre Einstellungen in allen Teilen der Gesellschaft als extrem rechten Einstellungen zu Grunde liegendes Phänomen. „Autoritarismus ist der Oberbegriff für ein Phänomen, das eine individuelle und eine gesellschaftliche Seite hat. Die individuelle Seite bezeichnen wir als autoritäres Syndrom, die gesellschaftliche als autoritäre Dynamik (Decker 2018: S.50). In der Studie bilden die Autor*innen nicht nur autoritäre Einstellungen in allen Teilen der Gesellschaft ab, sondern setzen diese ins Verhältnis zu autoritären Dynamiken der Gesellschaft. Sie befragen die Teilnehmenden dazu erstmals auch zu deren Erfahrungen mit autoritärer Staatlichkeit bzw. der Verweigerung von Anerkennung und Mündigkeit durch staatliche Institutionen (vgl. Decker, Yendell, Brähler 2018).
Was in der erwähnten Studie fehlt, ist der Blick auf geschlechtliche und sexuelle Lebensweisen. Weder wird die Zustimmung der Befragten zu sexistischen Aussagen erhoben noch die Ablehnung homosexueller Lebensweisen – wie es in der Vorgängerstudie noch der Fall gewesen ist (Vgl. Decker/ Kiess/ Brähler 2016). Auch fehlt der Blick auf Geschlechterpolitiken staatlicher Akteure und deren Wechselwirkung mit den oben erwähnten autoritären Anrufungen des Staates.
Letzteres soll deswegen hier passieren. Denn staatlichem Handeln im Bereich der Geschlechterpolitik und gerade den oben benannten Gesetzen wohnt und wohnte schon immer ein autoritärer Kern inne. Das Lebenspartnerschaftsgesetz enthielt gleichgeschlechtlichen Partnerschaften grundlegende Rechte gegenüber der heterosexuellen Ehe vor. Der bereits erwähnte Paragraph 219a ist autoritär, weil er Frauen die vollumfängliche Selbstbestimmung über ihren Körper abspricht – und sie somit in ihrem Handeln einschränkt. Der Schwangerschaftsabbruch bleibt in Deutschland verboten, wird jedoch nicht bestraft, wenn er nach einer Beratung und innerhalb einer Zeit von zwölf Wochen ärztlich vorgenommen wird. Im Anschluss verbietet der Paragraph 219a Werbung für Schwangerschaftsabbrüche und kriminalisiert damit tatsächlich Ärzt*innen, die darüber öffentlich informieren (Vgl. Center for Reproductive Rights 2019).
So gilt auch im Jahr 2019: „Menschen, die eine Schwangerschaft abbrechen wollen, dürfen sich darüber nicht von ihren Ärztinnen informieren lassen. Menschen, die ihren Geschlechtseintrag ändern lassen wollen, dürfen das nicht selbst entscheiden. Wer eine Abtreibung vornehmen lassen will, muss eine Zwangsberatung über sich ergehen lassen.“ (Adamczak 2019)
Das jüngst verabschiedete Gesetz zur Einführung eines dritten Geschlechtseintrags erfährt von Verbänden und Initiativen Kritik für die anhaltende Pathologierung trans- und intergeschlechtlicher Menschen: Das Gesetz sieht vor, dass für den Antrag auf einen dritten Geschlechtseintrag nach wie vor ein ärztliches Attest vorgelegt werden muss. Dazu sagen Betroffene: „Ich weiß selber am besten, wer ich bin. Warum sollte ich, nach dem die Medizin mir gesagt hat, dass ich falsch bin und angepasst werden muss, jetzt ausgerechnet zu Ärzt*innen gehen, um als Inter* anerkannt zu sein?“ (Kampagne Dritte Option 2018) Den hier beschriebenen Akt der Entmündigung kann man als Ausdruck autoritärer Politik werten. Die persönliche Entscheidung wird von der Zustimmung von Expert*innen oder staatlichen Stellen abhängig gemacht.
Einige der Gesetze erfuhren eine Überarbeitung in den vergangenen zehn bis fünfzehn Jahren: Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) schuf eine Grundlage für das konsequente staatliche Handeln gegen Ungleichbehandlung u.a. aufgrund von Geschlecht und sexueller Identität. Das Lebenspartnerschaftsgesetz erfuhr Schritt für Schritt eine Angleichung an die heterosexuelle Ehe und wurde schließlich im Sommer 2017 mit Verabschiedung der „Ehe für alle“ abgeschafft. Der Paragraph 219a steht nach mehreren öffentlich diskutierten Gerichtsurteilen gegen Ärzt*innen stark in der Kritik – erfuhr im Frühjahr 2019 jedoch lediglich eine Novellierung, keine Abschaffung des nach wie vor geltenden Straftatbestandes der „Werbung für einen Schwangerschaftsabbruch“.
Und doch steht die Frage nach einem Zusammenhang jener Gesetzesänderungen mit autoritären Syndromen im Raum. Führt die Liberalisierung staatlicher Politiken auch zu einem Abbau autoritärer Einstellungen? Oder liegt hier gar ein Grund für eine neuerliche Verbreitung autoritärer Forderungen?
Liberalisierungen geschlechtlicher und sexueller Lebensweisen
Wenn ‚Offenheit und Akzeptanz von Differenz’ als Kernbestandteil demokratischer Einstellungen zu verstehen ist, so ist die rechtliche und gesellschaftliche Anerkennung der real gelebten Vielfalt geschlechtlicher und sexueller Lebensweisen urdemokratisch und läuft autoritären Versuchungen (Heitmeyer 2017) zuwider.
Diese Anerkennung findet sich wieder in verschiedenen Rechtsprechungen und in Teilen daran angelehnten Gesetzesnovellen der vergangenen Jahre: So urteilte das Bundesverfassungsgericht mit Datum vom 27. Mai 2008, dass es einem Ehepaar nicht zuzumuten sei, sich scheiden lassen zu müssen, wenn sich ein Partner im Verlauf der Ehe einer geschlechtsangleichenden Operation unterzieht und die Anerkennung seiner geschlechtlichen Identität beantragt (BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 27. Mai 2008 - 1 BvL 10/05 - Rn. (1-76)). Bis dahin war es Voraussetzung für Transpersonen, sich im Zuge der Geschlechtsumwandlung scheiden zu lassen – um im de facto gelebten Geschlecht auch offizielle Anerkennung zu erfahren. Dies ist eine durch und durch autoritäre Gesetzgebung – die ein selbstbestimmtes Zusammenleben der jeweiligen Ehepartner*innen verunmöglicht.
Das Urteil gilt als Meilenstein auf dem Weg zur Ehe für alle und veranlasste den Gesetzgeber im darauffolgenden Jahr das Transsexuellengesetz entsprechend anzupassen (BT-DS 16/13157). Fortan war es möglich, dass zwei Personen gleichen Geschlechts verheiratet bleiben konnten. Verschiedene Urteile zur rechtlichen Gleichstellung der eingetragenen Lebenspartnerschaft mit der Ehe im Steuer- und Unterhaltsrecht pflasterten den Weg [2], der 2017 schließlich zur Öffnung der Ehe für gleichgeschlechtliche Partnerschaften führte.
So konfliktreich die Auseinandersetzungen um die Einführung der Ehe für alle bis in den Sommer 2017 gewesen sind, so einhellig verteidigten sämtliche an der Entscheidung beteiligten Parteien sowie die FDP diese Entscheidung gegen einen Antrag der AfD im Deutschen Bundestag. Ein gutes Jahr nach der Entscheidung stellte die Fraktion der AfD im Bundestag den Antrag zur „Aufhebung des Gesetzes zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts“ (BT-DS 194810). Das Gesetz aus dem Sommer 2017 verstoße gegen das Grundgesetz, nämlich gegen den gesonderten Schutz der Ehe, behauptete die AfD.
Mit ähnlichen Bedenken gab die CSU-Landesregierung 2017 zwei Gutachten zur Frage der Verfassungsmäßigkeit der Ehe für alle in Auftrag, nahm dann jedoch Abstand von einer Normenkontrollklage. Wenig deutete darauf hin, dass der Bundesgerichtshof die Ehe für alle als einen Verstoß gegen das Grundgesetz verurteilen würde. Ein ähnliches Normenkontrollverfahren wurde bereits nach der Verabschiedung des Lebenspartnerschaftsgesetz 2001 angestrengt – mit negativem Ausgang für die Kläger, die Bundesländer Bayern, Sachsen und Thüringen. Im Urteilsspruch heißt es:
„Die Einführung des Rechtsinstituts der eingetragenen Lebenspartnerschaft für gleichgeschlechtliche Paare verletzt Art. 6 Abs. 1 GG nicht. Der besondere Schutz der Ehe in Art. 6 Abs. 1 GG hindert den Gesetzgeber nicht, für die gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaft Rechte und Pflichten vorzusehen, die denen der Ehe gleich oder nahe kommen. Dem Institut der Ehe drohen keine Einbußen durch ein Institut, das sich an Personen wendet, die miteinander keine Ehe eingehen können. Es verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG, dass nichtehelichen Lebensgemeinschaften verschiedengeschlechtlicher Personen und verwandtschaftlichen Einstandsgemeinschaften der Zugang zur Rechtsform der eingetragenen Lebenspartnerschaft verwehrt ist.“ (BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 17. Juli 2002 - 1 BvF 1/01 - Rn. (1-147))
Das Bundesverfassungsgericht urteilte also, dass eine Ungleichbehandlung anderer Lebensentwürfe nicht nötig sei, um das Prinzip Ehe zu schützen. Die Vertreter*innen autoritärer Forderungen nach einer Ungleichbehandlung homosexueller Paare steckten damit eine erste Niederlage ein. Weitere sollten in den kommenden Jahren folgen.
Einige bedeutsame Gesetzesänderungen, die bestehende Ungleichbehandlungen beseitigen sollten, gingen in den kommenden Jahren auf Gerichtsentscheide des Bundesverfassungsgerichtes sowie des Europäischen Gerichtshofes zurück. Fast alle der oben benannten Liberalisierungen der vergangenen Jahre – die Änderung des Transsexuellengesetzes, die Angleichung der Lebenspartnerschaft an das Institut der Ehe, das Gesetz zu einem dritten Geschlechtseintrag – gingen auf verbindliche Gerichtsurteile zurück.
Das heißt: Die Gerichte erteilten dem Gesetzgeber jeweils die Aufgabe, Gesetzesreformen auf den Weg zu bringen. Der politische Druck organisierter Bewegungen allein reichte nicht aus, um bestehende Ungleichheiten abzuschaffen. Demokratietheoretisch ist das ein mangelhafter Zustand – der Vorbehalte gegen Liberalisierungen im Bereich geschlechtlicher und sexueller Lebensweisen bestärken kann, indem er sie als elitäre Projekte erscheinen lässt, die nicht Mehrheiten entspringen, sondern Gerichtsurteilen im Sinne des Minderheitenschutzes folgen. (↑ nach oben)
Autoritäre, antidemokratische Anrufungen im Bereich der Familien- und Geschlechterpolitik
Geschlechter- und Familienpolitik oder ganz allgemein Anti-Diskriminierungspolitiken werden besonders von ihren Gegner*innen zum Thema gemacht: Die Politikwissenschaftlerin Birgit Sauer hält fest, dass „(b)ei kaum einem anderen politischen Akteur der jüngsten Zeit ein nicht nur impliziter, sondern expliziter Bezug auf Geschlecht so bedeutsam und so offensichtlich für die politische Mobilisierung [ist] (...) wie bei rechtspopulistischen Parteien und Bewegungen.“ (Sauer 2017)
In den Wahlprogrammen und in sonstigen Agenden rechter und extrem rechter Akteure finden wir in den vergangenen Jahren eine Flut an teils widersprüchlichen Anrufungen an einen autoritären Staat, der wahlweise eine in der Regel privilegierte und anerkannte Lebensweise absichern oder aber sich aus Bereichen der Kinder- und insbesondere Sexualerziehung heraushalten solle.
Ersteres ist der Fall, etwa wenn es um eine höhere Besteuerung Kinderloser oder die Forderung nach steuerlichen Vorteilen für heterosexuell verheiratete Familien mit Kindern geht. So fordert der amtierende Gesundheitsminister Jens Spahn im November 2018 höhere Sozialabgaben für Kinderlose mit der Begründung, Eltern mit Kindern entlasten zu wollen, „weil sie für uns alle die Beitragszahler von morgen großziehen“ (DLF 2018).
In der Diskussion um die Ehe für alle ging es schlussendlich auch um die vollständige steuerliche Gleichsetzung von Lebenspartnerschaft und Ehe. So sollten gleichgeschlechtliche Paare mit Kindern von denselben Freibeträgen profitieren wie verschiedengeschlechtlich Verheiratete. Autoritär werden Forderungen, wie sie Spahn stellt, immer dort, wo sie unter dem Deckmantel der sozialen Verantwortung das Individuum in einen bestimmten Lebensentwurf drängen – und mit der Rede von „Verantwortungsgemeinschaften“ zugleich den Abbau des Sozialstaats aufzufangen suchen.
Gleichsam fordern selbsternannte Besorgte Eltern etwa in den Debatten um die Bildungspläne der Länder und insbesondere die Verankerung geschlechtlicher und sexueller Vielfalt, dass ihnen allein das Recht zukomme, ihre Kinder mit der Vielfalt – oder eben auch Einfalt – von Lebensweisen vertraut zu machen. Jeder Initiative, die etwa gleichgeschlechtliche Lebensweisen sichtbar macht, wird eine „Frühsexualisierung“ künftiger Generationen vorgeworfen.
Das Bild der „Frühsexualisierung“ ist in mehrfacher Hinsicht zu kritisieren: So kommt es überall dort zum Einsatz, wo es de facto nicht um Sexualität, sondern um die Sichtbarkeit vielfältiger Lebensweisen geht. Allein über die Sichtbarkeit etwa gleichgeschlechtlicher Elternschaft behaupten die Kritiker*innen eine „Sexualisierung“ von Kindern (vgl. auch: Schmincke 2015). Zudem stellt das Bild der „Frühsexualisierung“ bzw. die damit verbundene Kritik in Abrede, dass es so etwas wie kindliche Sexualität überhaupt gäbe. Die Fachdebatte dagegen verweist auf eine spezifisch kindliche Sexualität – die mit der von Erwachsenen nichts zu tun hat, aber in ihrer Spezifik anerkannt und vor allem enttabuisiert gehört (vgl. Stellungnahmen der Fachverbände, ISP o.J.).
Das Gegenteil tun autoritäre Politiken, die kindliche Sexualität tabuisieren und Kinder damit in ihrer selbstbestimmten Entwicklung einschränken. Im Falle der indizierten Broschüre der BzgA geht das soweit, dass das Grundrecht auf Informationsfreiheit, auch zu Themen rund um kindliche Sexualität, nur eingeschränkt gewährt wird. Dies trifft Eltern wie auch Kinder.
Unter dem Motto „Ehe und Familie vor! Stoppt Gender-Ideologie und Sexualisierung unserer Kinder“ mobilisiert die „Demo für alle“ (weiterführend: Billmann 2015) regelmäßig zu Protesten gegen den Einbezug vielfältiger Lebensweise in pädagogische Praxen. Im Rückgriff auf das ‚Feindbild Gender’ (vgl. Lang/ Peters 2018) schreibt die Initiative Besorgte Eltern: „Letztlich verfolgt Gender das Ziel, die Entstehung des menschlichen Lebens zu verhindern durch Förderung der Homosexualität, Verhütung und Abtreibung. Wo dies nicht gelingt, wird die Familie als Keimzelle glücklicher Kinder gezielt zerstört. Damit diese Absichten der Öffentlichkeit verborgen bleiben, wurde die Gender-Ideologie über die Mainstreammedien in wunderbare Worte wie Gleichstellung, Gleichberechtigung, Familienrechte, reproduktive Gesundheit und Fairness verpackt.“ (BE 2015: S.14)
Und auch der parlamentarische Arm all jener Besorgten Bürger und Eltern, die AfD, fordert in ihrem Grundsatzprogramm: „Unsere Kinder dürfen in der Schule nicht zum Spielball der sexuellen Neigungen einer lauten Minderheit werden.“ (AfD 2016b: S.107). Damit setzt die Partei die Sichtbarkeit vielfältiger Lebensweisen mit einer Indoktrination von Kindern gleich.
Unter dem Vorwand, ‚unschuldige Kinderseelen’ vor dem Zugriff ‚links-grün-versiffter Gender-Ideologen’ zu bewahren, greifen antifeministisch und autoritär argumentierende Akteure in das Grundrecht des Kindes auf ein diskriminierungsfreies Umfeld ein. Denn auch Kinder Alleinerziehender oder mit gleichgeschlechtlichen Eltern verdienen ein schulisches Umfeld, in dem die eigene familiale Lebensweise Sichtbarkeit und Akzeptanz erfährt.
Kinder unter dem Vorwand einer – auch hier im Kern autoritären – Behauptung des ‚Schutzes’ von einem gleichberechtigten Umgang mit vielfältigen Lebensweisen zu entfremden, ist das Gegenteil dessen was behauptet wird: Es ist ein autoritärer Eingriff in die Entwicklung von Kindern in einer offenen, demokratischen und partizipatorischen Gesellschaft. Denn letztlich sind es „autoritäre und geschlechterstereotype Erziehungsstile“, welche „die vielfältigen Möglichkeiten von Kindern einschränken und Entwicklungen erschweren“ (Lehnert, Radvan 2018: S.14).
Zudem forderte die AfD in einem geleakten Entwurf zum Bundesparteiprogramm die Wiedereinführung des Schuldprinzips im Fall der Ehescheidung und eine damit einhergehende Schlechterstellung der Frau: „Schwerwiegendes Fehlverhalten, welches sich gegen die eheliche Solidarität richtet, muss bei den Scheidungsfolgen berücksichtigt werden.“ (AfD 2016a: 41)
Eine solche Forderung ist als in mehrfacher Hinsicht autoritär zu beschreiben, appelliert sie nicht nur an einen Konventionalismus – Eheglück bis dass der Tod euch scheidet – und eine autoritäre Unterwürfigkeit von Frauen gegenüber Männern, sondern verbunden mit der Forderung nach Repression auch an das Element der autoritären Aggression. Schlussendlich schrieb die AfD die Forderung nicht ins Parteiprogramm. Doch im Jahr 2017 stimmten bei einer Mitgliederumfrage mehr als 80 Prozent der Teilnehmenden dafür, Reformen von 1977 im Scheidungsrecht rückgängig zu machen (vgl. Nocun 2017). (↑ nach oben)
Das anti-demokratische Moment von Politiken der Liberalisierung
In der Gegenüberstellung autoritärer Forderungen rechter und extrem rechter Akteure und den realpolitischen Errungenschaften der vergangenen Jahre und Jahrzehnte mögen wir als Beobachter*innen zu dem Schluss kommen, es handele sich um das viel besungene letzte Zucken des Patriarchats im Niedergang. Insgesamt sind wir als Gesellschaft auf dem richtigen Weg, hin zu einer demokratischen Gesellschaft, die das selbstbestimmte und gleichberechtigte Miteinander der Einzelnen jenseits von Geschlecht sowie sexueller und familialer Lebensweise in den Mittelpunkt ihres Tuns stellt. Doch nennen wir diese emanzipatorisch?
Selbst von konservativen Politiker*innen, die sich in der Vergangenheit als Kritiker*innen der Ehe für alle hervor taten, wird auf die Ehe als Verantwortungsgemeinschaft verwiesen, die auch Partner*innen gleichen Geschlechts nicht länger verschlossen sein sollte (vgl. auch: Spiegel Online 2012). Der Staat in seiner Funktion als Garant der sozialen Sicherung hat in dieser Argumentation ganz objektiv etwas davon, wenn die Verantwortung für die soziale Absicherung durch Partnerschaftsbeziehungen aufgefangen wird.
„Durch die staatliche Anerkennung von gleichgeschlechtlichen Paaren und sogenannten Regenbogenfamilien wurde die Gruppe derer, die den Abbau des Wohlfahrtsstaates in privaten Kontexten auffangen sollen, erweitert“, so die Politikwissenschaftlerin Gundula Ludwig. Und weiter: „[D]urch die staatliche Anerkennung von Regenbogenfamilien [wurde] eine politische Ordnung insgesamt bestärkt, in der gesellschaftliche Aufgaben privat und individuell übernommen werden sollen. Individuelle Freiheitsversprechen haben also dazu beigetragen, Zustimmung zu einem Gesellschaftsmodell in den Lebensweisen zu verankern, in der jede_r für sich selbst verantwortlich ist und in der gesellschaftliche Fragen mittels Privatisierung entkollektiviert und entpolitisiert werden.“ (Ludwig 2018: S.3f)
Die vermeintlich anti-autoritäre Liberalisierung geschlechtlicher und sexueller Lebensweisen ist damit Teil, nicht Gegenspieler*in von Entdemokratisierungsprozessen (Vgl. ebd.). Ludwig kommt zu dem Schluss, dass „Politiken der individuellen Freiheit die gegenwärtige Autoritarisierung mit vorbereitet [haben]. Offenbar haben bereits individualisierende Politiken der Freiheit anti-demokratische, anti-solidarische und anti-plurale Normen in der Mitte der Gesellschaft und in den Lebensweisen der Menschen verankert.“ (ebd., S.6)
Sie liefert hiermit eine Erklärung für die Ablehnung von Geschlechter- und Gleichstellungspolitiken in Teilen der Gesellschaft – und verweist auf die Notwendigkeit einer Diskussion über den Charakter von Gleichstellungspolitiken und ihre aktuelle Umsetzung.
Dieselben Politiker*innen, die Bürger*innen zu mehr privater Vorsorge fürs Alter ermuntern, argumentieren für die gleichgeschlechtliche Ehe als Versorgungs- und Verantwortungsgemeinschaft.
Politiken der Emanzipation individueller Lebensweisen zusammenzudenken mit der Entwicklung neoliberaler Politiken der Märkte schließt an die Überlegungen der amerikanischen Philosophin Nancy Fraser zum progressiven Neoliberalismus an, von dem sie schreibt: „Grundsätzlich für ganz unterschiedliche Zwecke nutzbare Ideale wie Vielfalt und Empowerment dienen jetzt der Verklärung politischer Entwicklungen, die zur Zerstörung des produzierenden Sektors und der Lebensverhältnisse der Mittelschicht geführt haben, an denen die darin Beschäftigten einst teilhaben konnten.“ (Fraser 2017: S.72)
Das von Fraser beschriebene „Bündnis aus Finanzialisierung und Emanzipation“ (ebd.: S.75) gestaltet sich in Deutschland ganz sicher anders als in den USA, auf die sie ihre Analyse zunächst stützt. Der grundsätzliche Analyserahmen ist jedoch übertragbar auf den deutschen Kontext. Denn wie Ludwig oben schreibt, gehen Schritte der Anerkennung geschlechtlicher und sexueller Vielfalt auch in Deutschland mit einem zeitgleichen Abbau des Wohlfahrtsstaates einher.
So fällt etwa die Umsetzung der HartzIV-Gesetze und der damit verbundene Abbau sozialer Sicherungssysteme in Deutschland in zeitliche Parallelität mit der Umsetzung von Gender Mainstreaming als gleichstellungspolitische Strategie. So argumentieren dieselben Politiker*innen, die Bürger*innen zu mehr privater Vorsorge für das Alter ermuntern, für die gleichgeschlechtliche Ehe als Versorgungs- und Verantwortungsgemeinschaft. Und so sind die Stimmen derer, die sich nicht mitgenommen fühlen von einer Emanzipationspolitik, deren Maßstab der „Aufstieg von ‚talentierten’ Frauen, Minderheiten, Schwulen und Lesben in der kommerziellen Winner-take-all-Hierarchie“ ist (ebd.: S.73) auch hier zu hören.
Dies zu benennen ist nicht zu verwechseln mit einem viel beschworenen Verständnis für die ‚besorgten Bürger und Bürgerinnen‘ der Republik, die gegen Emanzipation und Gleichberechtigung protestieren. Es betrachtet viel mehr die Effekte politischer Prozesse. Gesetze, welche die Individuen vor autoritären Zugriffen des Staates schützen, wurden erst durch den Druck aus Karlsruhe umgesetzt. Gerichte erzwangen vom Parlament, Gesetze im Bereich der Geschlechter- und Gleichstellungspolitik zu reformieren. Der öffentliche Druck war nicht ausreichend, um die Verantwortlichen zur Abschaffung bestehender Ungleichheiten zu bewegen. Das verstärkte, dass Kritiker*innen liberale Reformen als Maßnahmen von „denen da oben“ wahrgenommen haben, also als elitäre Projekte.
Es sind – anders als von der Rechten behauptet – nicht Gleichstellungspolitiken, welche die Einzelnen als Individuen und Arbeitskräfte entzweien und miteinander in Konkurrenz setzen. Aber folgen wir Ludwig und Fraser, lassen sich jene Gleichstellungspolitiken wunderbar vereinbaren mit einem Konkurrenzdenken im Neoliberalismus. Und somit unterstützen Maßnahmen, die autoritäre Zugriffe auf das Leben der einen in Frage stellen – beispielsweise von Homosexuellen –, autoritäre Forderungen bei wiederum anderen. Die Rechte findet wunderbar Anschluss mit ihrem Anti-Eliten-Denken und mobilisiert mit letzteren gegen „Die-da-oben“. (↑ nach oben)
Emanzipation, Demokratie und Solidarität
Dies ist kein Plädoyer gegen Politiken der Liberalisierung – und vor allem Anerkennung – geschlechtlicher und sexueller Lebensweisen, sondern ein Appell dafür, diese in Strukturen gesellschaftlicher Emanzipation und Demokratisierungen zu verankern. Emanzipation, so Fraser, „bedeutet (...) nicht die Diversifizierung der kapitalistischen Hierarchie, sondern ihre Abschaffung“ (ebd.: S.75). Und dies mit dem Ziel, autoritäre Dynamiken entgegen zu wirken, anstatt diese zu füttern. Dies beinhaltet auch, neoliberale Politiken individueller Freiheiten ins Verhältnis zu setzen zu den ökonomischen Verhältnissen, mit denen sie verflochten sind. Individualisierende Politiken der Liberalisierung und rechtlichen Anerkennung geschlechtlicher und sexueller Lebensweisen müssen in eine Analyse gesellschaftlicher Machtverhältnisse eingebettet sein, nicht diese ersetzen.
So kann ein Beitrag entstehen zu einer echten, radikalen Demokratisierung von Gesellschaft. Eine Gesellschaft, in der nicht nur gleiche Rechte für Menschen unabhängig von Geschlecht, Sexualität und Familienform bestehen – sondern wo die Einzelnen ihr Leben selbstbestimmt gestalten können und vor autoritären Zugriffen des Staates auf ihren Körper, ihre Partnerschaft, ihre Lebensweise verschont bleiben. Und wo dieses Mehr an individueller Selbstbestimmung als Zugewinn für alle, für eine demokratische Gesellschaft gesehen wird.
Die rechte Mär einer Bedrohung der heterosexuellen Familie lässt sich als Propaganda entlarven: Denn keinem heterosexuellen Paar wird verboten, zu heiraten oder gar Kinder zu adoptieren. Niemand wird „schwul gemacht“, indem gleichgeschlechtliche Paare fortan dieselben Privilegien der bürgerlichen Ehe genießen (können). Die Antwort auf autoritäre Anrufungen einer Norm ist keine Gegen-Norm: Gleichstellungspolitik würde von uns erwarten, wir müssten jetzt alle Feminist*innen werden oder gar alle homosexuell. Der Gegenentwurf zur autoritären Norm ist die Vielfalt von Lebensweisen – und eine Absage an die Fremdbestimmung.
Die Theaterkolumnistin Mely Kiyak sprach Ende des Jahres 2018 von der Notwendigkeit „radikaler Solidarität“: „Ich erkläre mich radikal solidarisch mit den Geflohenen dieser Welt. Und wünsche mir eine Partei, deren gesamtes Programm sich im kommenden Europawahljahr 2019 mit diesen beiden Worten zusammenfassen lässt: Radikale Solidarität.“ (Kiyak 2018)
Eine solche radikale Solidarität lässt sich weiter denken und nicht nur Menschen auf der Flucht oder im Prozess des Ankommens einbeziehen. Eine radikale Solidarität über Grenzen von Staaten, Klassen, Milieus, Lebensweisen sucht die Anerkennung des Anderen in seiner Vielfalt und stellt sich autoritären Dynamiken und deren Politiken entgegen. Radikale Solidarität schafft eine Verbindung zwischen Menschen, die in unterschiedlicher Weise autoritäre Zugriffe auf ihr Leben erfahren. Darin besteht nicht nur demokratietheoretisch, sondern ganz praktisch eine Relevanz für die Verfestigung einer solidarischen Gesellschaft – die sich der von der Rechten betriebenen Polarisierung entzieht, ja klar entgegenstellt. (↑ nach oben)
[1] Der Elternratgeber „Körper, Liebe, Doktorspiele“ der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung wurde auf öffentlichen Druck 2007 vom Markt genommen, vgl. Badenschier 2007. Treibende Kraft hinter den Angriffen gegen den Ratgeber war die prominente Antifeministin Gabriele Kuby.
[2] Beispielsweise urteilte das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 7. Juli 2009, dass die Ungleichbehandlung von Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft im Bereich der betrieblichen Hinterbliebenenrente (VBL) verfassungswidrig ist (1 BvR 1164/07). Im Mai 2011 urteilte der Europäische Gerichtshof, dass Lebenspartner die gleichen Rentenansprüche wie Ehepartner haben müssen (Rechtssache C-147/08). Mit Beschluss vom 19. Februar 2013 beurteilt wiederum das Bundesverfassungsgericht das für Eingetragene Lebenspartnerschaften geltende Verbot der Co-Adoption eines adoptierten Kindes (Sukzessivadoption) als verfassungswidrig (BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 19. Februar 2013 - 1 BvL 1/11 - Rn. (1-110)).
Literatur:
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Billmann, L. (Hrsg.) (2015). Unheilige Allianz. Das Geflecht von christlichen Fundamentalisten und politisch Rechten am Beispiel des Widerstands gegen den Bildungsplan in Baden-Württemberg. Online: https://www.rosalux.de/fileadmin/rls_uploads/pdfs/Materialien/Materiali… (letzter Zugriff: 21.11.2018).
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Bundestagsdrucksachen und Gerichtsurteile
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BT-DS 194810: Gesetzesentwurf der Fraktion der AfD zur „Aufhebung des Gesetzes zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts“, 8.10.2018. Online: https://dip21.bundestag.de/dip21/btd/19/048/1904810.pdf (letzter Zugriff: 21.2.2019).
BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 17. Juli 2002 - 1 BvF 1/01 - Rn. (1-147), http://www.bverfg.de/e/fs20020717_1bvf000101.html (letzter Zugriff: 21.2.2019).
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BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 19. Februar 2013 - 1 BvL 1/11 - Rn. (1-110),
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Europäischer Gerichtshof, Rechtssache C-147/08; in: Amtsblatt der Europäischen Union: Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 10. Mai 2011 (Vorabentscheidungsersuchen des Arbeitsgerichts Hamburg — Deutschland) — Jürgen Römer/Freie und Hansestadt Hamburg. Online: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=CELEX:62008CA0… (letzter Zugriff: 21.2.2019).