Satzung

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Vereinssatzung

 

§ 1 Name, Sitz

(1) Der Verein führt den Namen „Weiterdenken - Heinrich-Böll-Stiftung Sachsen e.V.“.

(2) Er hat seinen Sitz in Dresden.

 

§ 2 Ziel und Zweck des Vereins

(1) Ziel und Zweck des Vereins ist es, politische Bildung insbesondere in den Bereichen

  • Geschlechterdemokratie als ein von Dominanz freies Verhältnis der Geschlechter,

  • Ökologie und Wirtschaft,

  • Demokratie und Menschenrechte,

  • Kultur und Soziales,

  • Internationale Beziehungen und Frieden

zu fördern.

Dazu werden Projekte wie Veranstaltungen, Ausstellungen und Publikationen konzipiert, organisiert und realisiert.

(2) Durch Bildungsarbeit soll ein Beitrag geleistet und Voraussetzungen geschaffen werden zur Weiterentwicklung von Gesellschaft, Staat und internationaler Staatengemeinschaft nach ökologischen, demokratisch-emanzipatorischen, sozialen und friedlichen Grundsätzen.

(3) Die Menschen sollen befähigt werden,

  • globale, regionale, lokale und persönliche Prozesse und deren Zusammenhänge zu erkennen,

  • historisch und perspektivisch zu denken,

  • selbstbestimmt und solidarisch zu handeln,

  • kritisch und kreativ die Gesellschaft und das Gemeinwesen mitzugestalten.

(4) Der Vereinszweck und die Ziele sollen erreicht werden durch ein entsprechendes und allgemein zugängliches Bildungsangebot, das die Vielfalt der Bildungsformen (z.B. Tagungen, Seminare, Kongresse, Publikationen, Studien, Vorträge, Exkursionen) berücksichtigt und eine enge Zusammenarbeit mit Initiativen, Gruppen, Vereinen, Bildungs- und Forschungseinrichtungen, die den Zielen und Prinzipien des Vereins nahestehen.

(5) Der Verein folgt in seiner Wertorientierung dem Grundkonsens der Partei Bündnis 90 / Die Grünen. Er arbeitet in rechtlicher Selbständigkeit und geistiger Offenheit.

 

§ 3 Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen. Sein Zweck ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb orientiert.

(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

(3) Die Mitglieder des Vereins dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.

(4) Es darf keine Person oder Institution durch Verwaltungsaufgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder unverhältnismäßige Vergütung begünstigt werden.

 

§ 4 Fördermitgliedschaft

(1) Fördermitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die die Ziele des Vereins und dessen Satzung anerkennt.

(2) Die Aufnahme in den Verein erfolgt durch den Vorstand nach schriftlichem Antrag an ihn. Sie muss durch die nächste ordentliche Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit bestätigt werden.

(3) Die Fördermitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.

Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung des Mitglieds gegenüber dem Vorstand.

Der Ausschluss ist zulässig, wenn ein Fördermitglied gegen die Ziele des Vereins verstößt, wenn es seinen Aufgaben nicht nachkommt oder wenn sein Verhalten eine Schädigung des öffentlichen Ansehens des Vereins befürchten lässt.

Der Ausschluss wird von der Mitgliederversammlung mit absoluter Mehrheit beschlossen.

Dem betroffenen Mitglied muss zuvor die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt werden.

(4) Das Fördermitglied hat umfassendes Informationsrecht.

(5) Das Fördermitglied hat in der Mitgliederversammlung Rederecht.

(6) Über die Mindesthöhe des Förderbeitrags entscheidet die Mitgliederversammlung.

 

§ 5 Ordentliche Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die sich aktiv für die Verwirklichung der Ziele des Vereins einsetzt und dessen Satzung anerkennt.

(2) Die Zahl der Mitglieder ist auf 30 begrenzt. Die Wahlperiode für die Mitgliedschaft beträgt drei Jahre. Wiederwahl ist möglich. Die Mitglieder werden als Einzelpersonen aus dem Kreis der Fördermitglieder gewählt.

(3) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Ausschluss oder Zeitablauf der zeitlich befristeten Mitgliedschaft.

Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung des Mitglieds gegenüber dem Vorstand.

Der Ausschluss ist zulässig, wenn ein Fördermitglied gegen die Ziele des Vereins verstößt, wenn es seinen Aufgaben nicht nachkommt oder wenn
sein Verhalten eine Schädigung des öffentlichen Ansehens des Vereins befürchten lässt. Der Ausschluss wird von der Mitgliederversammlung mit absoluter Mehrheit beschlossen. Dem betroffenen Mitglied muss zuvor die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt werden.

 

§ 6 Vereinsorgane

(1) Die Organe des Vereins sind:

  • die Mitgliederversammlung

  • der Vorstand.

  1. Für die Organe und die hauptamtlich, dauerhaft angestellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gilt eine Quotierung von mindestens 50 Prozent für Frauen.

(3) Der Mitgliederversammlung dürfen bis zu einem Viertel Personen angehören, die auf Landes- oder Bundesebene ein Parteiamt innehaben oder in Landes-, Bundesebene oder Europaparlament ein Mandat ausüben. Vorstandsmitglieder dürfen kein Parteiamt oder Mandat auf den vorab bezeichneten Ebenen haben.

 

§ 7 Die Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist das höchste beschließende Organ des Vereins.

(2) Die Mitgliederversammlung besteht aus allen ordentlichen Mitgliedern des Vereins.

 

(3) Sie wird vom Vorstand unter Bekanntgabe der Tagesordnung durch schriftliche Einladung einberufen und tritt mindestens einmal im Jahr zusammen.

(4) Die Mitgliederversammlung wählt:

  • die Mitglieder des Vorstandes

  • die Revisionsbeauftragten.

Wahl und Abwahl von Vorstandsmitgliedern kann zu ordnungsgemäß geladenen Mitgliederversammlungen erfolgen. Zur Wahl bedarf es der Mehrheit der anwesenden Mitglieder; zur Abwahl bedarf es der Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder. Auf die Wahl bzw. Abwahl ist in der Einladung der Versammlung hinzuweisen.

(5) Die Mitgliederversammlung hat neben den sich aus dem Gesetz und dieser Satzung ergebenen Zuständigkeiten folgende Kompetenzen:

  • Festsetzung der grundsätzlichen Arbeitsrichtlinien

  • Genehmigung des Haushaltsplanes

  • Entlastung des Vorstandes.

(6) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

(7) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden protokolliert. Das Protokoll muß vor dem/der Protokollanten/in, sowie dem/der Versammlungsleiter/in unterzeichnet werden.

 

§ 8 Der Vorstand

(1) Der Vorstand regelt die Geschäfte des Vereins und ist der Mitgliederversammlung rechenschaftspflichtig.

(2) Er besteht aus mindestens drei, höchstens jedoch sechs Mitgliedern ,wobei ein Mitglied die Funktion des Schatzmeisters inne hat.

(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Gewählt ist, wer mindestens die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinen kann.

(4) Der Vorstand fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

(5) Der Verein wird durch zwei Mitglieder des Vorstandes nach außen vertreten.

 

§ 9 Revisionsbeauftragte

(1) Die Revisionsbeauftragten kontrollieren die Einhaltung der finanzrechtlichen Vorschriften und die Umsetzung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung, die die finanziellen Mittel des Vereins betreffen. Dazu können sie Einsicht in alle Abrechnungsunterlagen des Vereins nehmen.

(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung wählt zwei Revisionsbeauftragte.

(3) Revisionsbeauftragte können nur Mitglieder des Vereins werden, die keine Vorstandsmitglieder sind.

 

§ 10 Vereinsmittel

(1) Die zum Erreichen der Vereinsziele notwendigen Mittel bezieht der Verein aus

  • Mitgliedsbeiträgen,

  • Spenden,

  • aber hauptsächlich aus einmaligen oder laufenden Beiträgen öffentlicher Körperschaften.

(2) Mitglieder des Vereins können durch Vorstandsbeschluss von der Leistung von Beiträgen befreit werden.

 

 

§ 11 Allgemeine Bestimmungen, Satzungsänderungen

(1) Stimmenthaltungen zählen als nicht abgegebene Stimme.

(2) Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung von 2/3 der erschienenen Mitglieder der Mitgliederversammlung, mindestens jedoch der einfachen Mehrheit aller Mitglieder. Zur Änderung des Zweckes des Vereines ist die Zustimmung von ¾ aller Mitglieder und Fördermitglieder erforderlich.

(3) Formale Änderungen, die von staatlichen Stellen gefordert werden, damit der Verein den Bestimmungen des Vereinsrechtes genügt, können, wenn damit die Geschäftstätigkeit des Vereines erhalten bzw. wieder hergestellt werden kann, vom Vorstand einstimmig beschlossen werden.

(4) Anträge auf Satzungsänderung müssen dem Vorstand schriftlich eingereicht werden. Die Antragsfrist beträgt drei Wochen vor der nächsten Mitgliederversammlung.

 

§ 12 Auflösung

(1) Die Mitgliederversammlung kann über die Auflösung des Vereines mit einer Mehrheit von drei Viertel aller Mitglieder beschließen, wenn sie mit entsprechender Tagesordnung und schriftlicher Begründung eines solchen Antrages eingeladen wurde.

(2) Bei Auflösung des Vereins oder ersatzloser Kündigung des Rahmenkooperationsvertrages gehen alle Gegenstände, die aus weitergeleiteten Globalmitteln beschafft wurden, in das Eigentum der Bundesstiftung Heinrich Böll Stiftung e.V. in Berlin über.

(3) Bei Auflösung des Vereines oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes ist das Vermögen soweit nicht (2) betreffend zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Beschluss der Mitgliederversammlung am 16. Dezember 1998

Änderung durch Beschluss der Mitgliederversammlung am 12. März 2007

Änderung durch Beschluss der Mitgliederversammlung am 19. Mai 2008

Änderung durch Beschluss der Mitgliederversammlung am 27. November 2017