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Grenzen für Verherrlichung des Nationalsozialismus

In seiner Entscheidung von 2009 zum Verbot der „Rudolf-Heß-Gedenkmärsche“ in Wunsiedel befand das Bundesverfassungsgericht, dass die 2005 beschlossene Ergänzung von § 130 des Strafgesetzbuches (Verherrlichung des Nationalsozialismus) einen verfassungsrechtlich zulässigen Eingriff in die Meinungsfreiheit darstellt.

Begründet wird das mit dem „einzigartigen Unrecht und Schrecken“, die die nationalistische Herrschaft unter deutscher Verantwortung über Europa und weite Teile der Welt gebracht hat. Diese Vergangenheit habe für die Identität der Bundesrepublik, die als Gegenentwurf dazu verstanden werden kann, eine prägende Bedeutung.

Daher sei dem Artikel 5 des Grundgesetzes für „Bestimmungen, die der propagandistischen Gutheißung des nationalsozialistischen Regimes in den Jahren zwischen 1933 und 1945 Grenzen setzen, eine Ausnahme vom Verbot des Sonderrechts für meinungsbezogene Gesetze immanent.“ (BVerfGE 124, 300)